.
Unterlassungserklärung unterschreiben?
Kanzlei für IT- und Internetrecht - Markenrecht - Urheberrecht - Wettbewerbsrecht - Arbeitsrecht
Kanzlei für IT- und Internetrecht - Markenrecht - Urheberrecht - Wettbewerbsrecht - Arbeitsrecht

Die Kanzlei
Kanzleiteam
Rechtsgebiete
Publikationen
Kooperationen
Juristische Links
Stellenangebote
Vorträge/Seminare
Impressum Datenschutz

Rechtsgebiete / Vorratsdatenspeicherung

Der folgende Aufsatz zum Thema Vorratsdatenspeicherung, BVerfG und Urheberrechtsverstöße im Internet erschien auch im MiKaP 2010/02, 15 ff.


Die Vorratsdatenspeicherung, das BVerfG und Urheberrechtsverstöße im Internet

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-, Urheber- und Medienrecht Jochen Papenhausen / März 2010

In diesem Beitrag wird das Urteil des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung behandelt sowie die weiteren Auswirkungen auf die Speicherung, Ermittlung und Weitergabe von Personendaten an Dritte insbesondere im Zusammenhang mit Urheberrechtsverstößen im Internet. Der letztgenannte Aspekt war Thema eines Vortrages auf der CeBIT 2010 in Hannover[1].

1. Das BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung

Das Bundesverfassungsgericht[2] hatte nach der Einreichung von 65 Verfassungsbeschwerden[3] über die anlasslose Speicherung von elektronischen Nutzerdaten (für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten) zu entscheiden.

In seinem Grundsatzurteil zur Vorratsdatenspeicherung hat das BVerfG[4] in drei Fällen[5] die derzeitige konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für nicht verfassungsgemäß erklärt[6].

Die EU-Richtlinie 2006/24/EG[7] verlangt von ihren Mitgliedstaaten alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu verpflichten, sämtliche Verbindungsdaten, die bei der Benutzung von Telefondiensten wie Festnetz, Mobilfunk/Handy, Telefax, SMS, MMS sowie von E-Mail- und Internetdiensten anfallen, von jedermann und ohne Anlass zur Verfolgung von schweren Straftaten zu speichern.

Nach dem BVerfG ist (die Richtlinie 2006/24/EG und) deren Ausgestaltung in den §§ 113a, 113b TKG[8] jedoch nicht mit Art. 10 GG vereinbar und daher nichtig[9]. Ferner komme es auf einen etwaigen Vorrang der Richtlinie 2006/24/EG vor dem Grundgesetz hier nicht an.

Konkret wird vom BVerfG zunächst festgestellt, dass eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für die qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar sei[10].

Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trage, unterfiele eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG. Eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung könne sie den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.

Allerdings handele es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kenne.

Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstrecke, ließen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlaubten, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet würden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation könne eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits- und Bewegungsprofile praktisch von jedem Bürger ermöglichen. Auch steige das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärften die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden seien, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden würden, wäre die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen könne.[11]

2. Rechtslage nach dem Urteil des BVerfG/Stellungnahme

Angesichts dieser weitreichenden Speicherungspflicht hat das BVerfG zu Recht festgestellt, dass durch diese gespeicherten Daten bis in die Intimsphäre reichende Rückschlüsse auf persönliche Vorlieben, Neigungen und Schwächen eines jeden Bürgers gezogen werden könnten.

Eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte ist mit der vorliegenden Regelung zweifellos erheblich beeinträchtigt.

a) Speicherungspflicht nach dem TKG

Die Speicherungspflicht nach dem TKG[12] ist bzw. war beträchtlich:

Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten speichern nach § 113a Abs. 2 TKG die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses, den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone, in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst, im Fall mobiler Telefondienste ferner die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss, die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes, die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen, im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle, im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses.

Die Anbieter von Diensten der elektronischen Post speichern nach § 113a Abs. 3 TKG bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht, bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage, bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden, die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

Die Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern nach § 113a Abs. 4 TKG die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse, eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.

b) Verwendung von Verkehrsdaten

Bereits vor Inkrafttreten der §§ 113a und 113b TKG war es in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob Verkehrsdaten zur Erteilung von Auskünften über Inhaber von dynamischen IP-Adressen verwendet werden dürfen, u. a. vertraten diese Ansicht das LG Hamburg[13] und das LG Stuttgart[14] wie auch teilweise die Literatur[15]. Andere Gerichte wie das OLG Frankfurt am Main[16], das OLG Karlsruhe[17] und das LG Bonn[18] verneinten die Verwendung der Verkehrsdaten in diesem Zusammenhang wie auch Teile in der Literatur[19].

Nach dem OLG Frankfurt am Main[20] darf ein Provider die Daten aus seiner Vorratsdatenspeicherung nicht zu Lasten eines angeblichen Filesharers an die Tonträgerindustrie herausgeben:

Die Gestattung gemäß § 101 Abs. 9 UrhG schaffe zwar die datenschutzrechtliche Grundlage dafür, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, die von der Antragstellerin begehrten Daten nicht zu löschen. Dass § 101 Abs. 9 UrhG nach dem Willen des Gesetzgebers auch eine datenschutzrechtliche Erlaubnis enthalte, ergebe sich aus der Gesetzesbegründung zur Parallelvorschrift § 140 b PatG[21].

§ 101 Abs. 9 Satz 9 UrhG stelle klar, dass die einschlägigen Datenschutzregelungen nur außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschriften uneingeschränkt gelten. § 101 Abs. 9 UrhG bilde einen Erlaubnistatbestand jedoch nur für die gemäß § 96 TKG gespeicherten Verkehrsdaten, nicht für die allein auf Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a TKG gespeicherten Daten.

§ 113a Abs. 4 Nr. 1 TKG, der die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung umsetzt, verpflichte zwar seit 01. 01. 2009 zur Speicherung der IP Adressen für sechs Monate. Diese Daten dürften die Diensteanbieter nach §§ 113b S. 1 Halbs. 2, 113 TKG zwar auch verwenden, um staatlichen Stellen zu bestimmten hoheitlichen Zwecken Auskunft über den Anschlussinhaber zu erteilen. Die Daten dürften jedoch nicht für eine Auskunft an Private für deren Rechtsverfolgung genutzt werden[22]. Der Bundestag habe den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt[23].

c) Identifizierung über Auskunftsanspruch

Eine Identifizierung des Inhabers von IP-Adressen wurde bisher im Bereich des Urheberrechts und hier beim Filesharing[24] über Tauschbörsen[25] vorgenommen.

Die Telekommunikationsdienste-Anbieter bzw. Internetprovider wurden bisher von Teilen der Rechtsprechung[26], die bei anderen Gerichten erhebliche Ablehnung gefunden hatte[27], über einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch verpflichtet, die jeweiligen Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse als sog. Störer[28] nach § 101 Abs. 9 UrhG zu benennen.

Hierbei ist nach dem BVerfG[29] jedoch ein Rückgriff auf die nach § 113a TKG gespeicherten Daten ausgeschlossen, so auch bereits das OLG Frankfurt am Main in 2009[30] und mehrere Meinungen in der Literatur[31].

Zuvor hatte bereits das LG Kiel[32] festgestellt, dass § 101 Abs. 9 UrhG keine grundrechtsverletzende Rasterfahndung erlaube, d. h. die Suche nach Personen, die aus einer Vielzahl von Anschlussinhabern ggf. Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnten[33].

Ferner verneint das LG Kiel wie auch das LG Frankenthal[34] – entgegen u. a. dem OLG Frankfurt am Main[35], dem OLG Köln[36], dem OLG Schleswig[37] und dem LG Köln[38] – ein gewerbliches Ausmaß (zumindest bei nur wenigen herunter geladenen und zum Upload angebotenen Dateien) und macht deutlich, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen könne, auch nicht im Rahmen einer Internet-Tauschbörse[39]. Das LG Kiel widerspricht hiermit ausdrücklich dem OLG Schleswig[40] als Berufungsinstanz mit Hinweis auf den Wortlaut des § 101 UrhG.

d) Anforderungen an die Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen

Das BVerfG stellt nunmehr fest, dass weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP-Adressen gelten würden.

Von Bedeutung sei hierfür zum einen, dass dabei die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhielten. Die Behörden würden im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst abrufen, sondern erhielten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt würde. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits- und Bewegungsprofilen ließen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen.

Maßgeblich sei zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet werde, deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht habe und damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könne.

Allerdings habe auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirke der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenze den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage könne in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden.

Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums dürfe der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen sei allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt werde, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen dürfe.

Ein Richtervorbehalt müsse für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betroffenen müssten von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden.

Auch könnten solche Auskünfte nicht allgemein und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedürfe zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen werde. Dies schließe entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es müsste sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen müsse.

e) Ausblick

Nach dem Urteil des BVerfG ist festzustellen, dass eine Vorratsdatenspeicherung an sich verfassungsgemäß sein kann, die konkrete Ausgestaltung der bisherigen Regelung im TKG jedoch derzeit grundrechtswidrig ist.

Daher sind, wie das BVerfG ausdrücklich bestimmt, die bisherigen gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen: Die gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten dürfen nicht an die ersuchenden Stellen übermittelt werden[41].

Der Gesetzgeber muss nunmehr, sofern er eine verfassungskonforme Regelung erschaffen möchte, klarere Anforderungen festlegen[42]:

  • Es reiche nach dem BVerfG nicht aus, wenn die Datenspeicherung und Datenverwendung generell bei Straftaten von erheblicher Bedeutung oder bei mittels Telekommunikation begangenen Delikten zugelassen würden.

  • Ferner müsse ein besonders hoher Standard der Datensicherheit erschaffen werden. Datenbestände müssten getrennt und verschlüsselt werden; auch Zugriffe auf die Datenmasse seien zu protokollieren.

  • Verfassungsrechtlich geboten seien weiterhin eine für die Öffentlichkeit transparente Kontrolle unter Einbeziehung des unabhängigen Datenschutzbeauftragten[43] sowie ein ausgeglichenes Sanktionssystem, welches auch Verstöße gegen die Datensicherheit ein angemessenes Gewicht beimesse.

f) Fazit

Die derzeitige Vorratsdatenspeicherung ist nichtig. Gespeicherte Daten dürfen nicht weiter an Dritte übermittelt werden und sind zudem unverzüglich zu löschen.

Ein – vom BVerfG für eine Auskunftserteilung ausdrücklich geforderter – hinreichender Tatverdacht besteht im Übrigen nach richtiger Ansicht gegenüber dem Inhaber eines Internetanschluss grundsätzlich ohne weiteres gerade nicht, da ein Internetzugang regelmäßig von mehreren Personen benutzt bzw. geteilt wird[44].

Für die bereits an Dritte mitgeteilten Verkehrsdaten dürfte sich ein Beweisverwertungsverbot ergeben:

Verwertungsverbote sind u. a. aus der Verfassung, hier insbesondere aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleiten[45]. Das Verwertungsverbot greift ein, wenn durch die Beweiserhebung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht eingegriffen wurde[46]. Das BVerfG hat in seinem Grundsatzurteil zur Vorratsdatenspeicherung festgestellt, dass insoweit das TKG gegen Art. 10 Abs. 1 GG verstößt.

Daher dürften derart gewonnene Daten/Beweise in einem gerichtlichen Verfahren[47] nicht verwendet werden[48].


[1] Das Thema des Vortrags lautete konkret: Die urheberrechtliche Störerhaftung von Internet-Anschlussinhabern beim Filesharing aus Firmen- sowie Verbrauchersicht. Veranstalter war der Deutsche Anwaltsverein (DAV) und die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein (DAVIT), Referent war Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht Jochen Papenhausen.

[2] BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08 u. a.

[3] Insgesamt waren es knapp 35.000 Beschwerdeführer.

[4] BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08 u. a.

[5] BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08 und 1 BvR 586/08.

[6] Vgl. Urteil unter http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html.

[7] Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 15. März 2006 (ABl L 105 vom 13. April 2006, S. 54).

[8] Telekommunikationsgesetz in der Fassung des Artikel 2, Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3198).

[9] Auch § 100g Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikel 1, Nr. 11 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3198) wurde teilweise für nichtig erklärt.

[10] Die BVerfG-Richter Schluckebier und Eichberger vertraten hierbei abweichende Meinungen, siehe BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, Absatz-Nr. 310 ff., abrufbar unter URL http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html.

[11] So die Pressemitteilungen des BVerfG vom 2. März 2010, Nr. 11/2010 abrufbar unter der URL https://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011.html.

[12] Telekommunikationsgesetz in der Fassung des Artikel 2, Nr. 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom 21. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3198).

[13] LG Hamburg, Beschluss vom 23.06.2005, Az. 1 Qs 43/05, MMR 2005, 711.

[14] LG Stuttgart, Beschluss vom 04.01.2005, Az. 13 Qs 89/04, NJW 2005, 614.

[15] Sankol, Kontroverse über das Auskunftsverlangen von Ermittlungsbehörden gegen Access-Provider bei dynamischen IP-Adressen, MMR 2006, 361 (365).

[16] OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09, MMR 2009, 542; ZUM 2009, 639.

[17] OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07, MMR 2009, 412.

[18] LG Bonn, Beschluss vom 21.05.2004, Az. 31 Qs 65/04, DuD 2004, 628.

[19] Bär, Handbuch zur EDV-Beweissicherung, 1. Auflage von 2007, Seite 148, Rn. 212; ferner Geppert/Piepenbrock/Schütz/Schuster-Bock, Beck’scher Kommentar zum TKG, 3. Auflage von 2006, § 113, Rn. 23 f.

[20] OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09, MMR 2009, 542.

[21] BT-Drucks. 16/5048, S. 40.

[22] Kitz, NJW 2008, 2374, 2376; Hoeren, NJW 2008, 3099, 3101; Jüngel/Geißler, MMR 2008, 787, 791/792; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 101 Rn. 37.

[23] Vgl. BT-Dr 16/6979, S. 48.

[24] Über sog. Peer-2-Peer-Netzwerke.

[25] In Literatur und Rechtsprechung wird diese Art von Netzwerken auch benannt als dezentrale Computernetzwerke, vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 W 2/08, K&R 2008, 751.

[26] U. a. LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08, CR 2008, 806.

[27] LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09, MMR 2009, 643 (643 f.); LG Kiel, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09, ZUM 2009, 978, K&R 2009, 818; entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 6 W 15/09, bisher unveröffentlicht.

[28] Mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben reiche die Rechtsprechung nach Heckmann (jurisPR-ITR 1/2009 Anm. 3) vom faktischen Haftungsausschluss (OLG Nürnberg, K&R 2008, 614) bis zur Gefährdungshaftung (OLG Hamburg, WRP 2008, 1569, mit Anm. v. Höppner, jurisPR-ITR 24/2008 Anm. 2).

[29] BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, Absatz-Nr. 46, abrufbar unter URL http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html. [Fn. 35, 36 siehe Seite 20]

[30] OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09, MMR 2009, 542.

[31] Hoeren, NJW 2008, 3099 (3101); Rensen/Brink-Bäcker, Linien der Rechtsprechung des BVerfG, 1. Auflage von 2009, Seite 111, Rn. 49.

[32] LG Kiel, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09, K&R 2009, 818, ZUM 2009, 978; a. A. OLG Schleswig, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 6 W 15/09, bisher unveröffentlicht.

[33] Ebenso: LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09, MMR 2009, 643 (643 f.).

[34] LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008, Az. 6 O 325/08, CR 2008, 804; s. a. LG Frankenthal, CR 2008, 666, mit ablehnender Anmerkung von Ernst, jurisPR extra 2009, 78.

[35] OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09, MMR 2009, 542.

[36] OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 W 2/08; zustimmend: Heckmann, jurisPR-ITR 23/2008, Anm. 3.

[37] OLG Schleswig, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 6 W 15/09, bisher unveröffentlicht.

[38] LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08, CR 2008, 806 (806); vgl. auch LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2008, Az. 12 O 425/08, BeckRS 2008, 20180.

[39] LG Kiel, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09, K&R 2009, 818; LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09, MMR 2009, 643 (643 f.).

[40] OLG Schleswig, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 6 W 15/09, bisher unveröffentlicht.

[41] BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, Absatz-Nr. vor 1, abrufbar unter URL http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html.

[42] BVerfG, Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, Absatz-Nr. 225, abrufbar unter URL http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html.

[43] Vgl. bereits BVerfGE 65, 1 (46).

[44] Etwa von (vertrauenswürdigen) Familienangehörigen und in einer Wohngemeinschaft von Mitbewohnern, etc.

[45] BVerfG, NJW 1992, 815; s. a. BVerfG, NJW 2002, 3619.

[46] Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 28. Auflage von 2010, § 286, Rn. 15a, vgl. auch Kiethe, MDR 2005, 965.

[47] Etwa nach Ermittlung der Personendaten über eine IP-Adresse und nach einer urheberrechtlichen Abmahnung z. B. der Tonträgerindustrie wegen angeblichem Filesharing über Internettauschbörsen seitens des Internetanschlussinhabers.

[48] Zum Thema Filesharing siehe auch MiKaP 2009/05, S. 49 ff.


Zum Seitenanfang


Rechtsanwalt Jochen Papenhausen, Tel. 0541 - 440 25 4 26, post@kanzlei-papenhausen.de