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Rechtsgebiete / Filesharing
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Der folgende Aufsatz zum Thema Filesharing / Internettauschbörsen erschien auch im MiKaP, siehe www.mikap.de.
Filesharing:
In 2017 wurde vom AG Mannheim entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung haftet, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für eine behauptete Rechtsverletzung missbrauchen. Hierbei wurde auf das Urteil des EuGH aus September 2016 verwiesen und die Rechtsprechung des BGH als überholt und gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) verstoßend angesehen, vgl. AG Mannheim, Urteil vom 18.01.2017, Az. U 10 C 1780/16. - Siehe auch aktuellen MiKaP zum Filesharing: MiKaP 2017/01 als pdf unter www.mikap.de.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, Az. I ZR 86/15: Die Klägerin ist Inhaberin von Verwertungsrechten an einem Film. Sie hat von der Beklagten als Internetanschluss-Inhaberin wegen Filesharing Abmahnkosten von Euro 756,00 verlangt. Die Beklagte hat dargelegt, ihre im Ausland lebenden Verwandten haben während eines Besuches mithilfe des ihnen überlassenen WLAN-Passworts die Verletzungshandlung begangen. Das Amtsgericht gab der Beklagte recht. Das Landgericht gab dagegen der Klägerin recht. Der BGH hat nun wiederum der Beklagte recht gegeben: Die Beklagte haftet nach dem BGH nicht als Störer auf Unterlassung. Auch musste die Beklagte ihre volljährgen Verwandten nicht über Tauschbörsen belehren.
AG Saarbrücken, Urteil vom 07.12.2016, Az. 121 C 339/16: Der Internet-Anschlussinhaber muss nach dem AG Saarbrücken alle Hausgenossen als Zeugen aufbieten und die Rechner auf das Vorhandensein der fraglichen Dateien und einer Filesharing-Software untersuchen. Hier hat der Anschlussinhaber seine Beweislast erfüllt.
LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15: Es besteht ein Beweisverwertungsverbot, wenn Daten eines Anschlussinhabers, über dessen Anschluss Filesharing betrieben worden sein soll, rechtswidrig erlangt wurden. Das Landgericht führt hierzu aus: "Jedenfalls kommt hier eine Verwertung der von dem an dem offenbar vor dem Landgericht Köln durchgeführten Verfahren nach § 101 Abs. 9 ZPO (Az. 225 O 50/13) nicht beteiligten Internetaccessprovider (1&1 Internet AG) erlangten Auskünfte nicht in Betracht. Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider („Reseller") zu beteiligen; ohne ein solches Verfahren erlangte Daten unterliegen in einem späteren Verfahren gegen den Anschlussinhaber regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot".
LG Frankenthal: Keine Haftung für Teildatei („Datenmüll“): Nach dem LG Frankenthal hat der Abmahnende in Filesharing-Fällen darzulegen, dass über den Anschluss des in Anspruch Genommenen tatsächlich eine vollständige und lauffähige Datei zum Download bereitgestellt worden ist. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten regelmäßig nicht lauffähig, weshalb das Zurverfügungstellen einer derartigen Teildatei keine Nutzung des geschützten Werkes darstellt: Es handelt sich in diesem Fall demnach nicht um nutz- oder wahrnehmbare Werkteile, sondern lediglich um sog. Datenmüll, LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015, Az. 6 O 55/15.
LG Berlin, Urteil vom 30.06.2015, Az. 15 0 558/14: Der Rechteinhaber muss bei Filesharing-Fällen konkret darlegen, welche Software zur Ermittlung der IP-Adresse eingesetzt wurde. Sofern der Rechteinhaber zur Ermittlung der IP-Adresse eines Anschlussinhabers nicht hinreichend vorträgt, ist hierüber kein Zeugenbeweis zu erheben.
BGH, Urteil vom 11.06.2015, Az. I ZR 7/14: Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten.
AG Passau, Urteil vom 03.07.2015, Az. 18 C 1968/14: Filesharing-Ansprüche verjähren in der Verjährungsfrist von drei Jahren. Ferner müssen in einem Mahnbescheid, um eine Verjährungsverlängerung um 6 Monate zu erreichen, die (behaupteten) Ansprüche hinreichend individualisert werden.
AG Düsseldorf, Urteil vom 09.06.2015, Az. 57 C 9732/14: Sofern dem Abmahnenden nur Rechte wegen physikalischen Datenträgern zusteht, aber keine Onlinerechte, und keine weitere Darlegung in einem Filesharing-Prozess erfolgt, kann eine Schätzung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie gemäß § 287 ZPO nicht vorgenommen werden. Die Klage ist daher abzuweisen.
LG Frankenthal, Beschluss vom 06.07.2015, Az. 6 O 55/15: Beweisverwertungsverbot der Daten eines wegen angeblichen Filesharing abgemahnten Anschlussinhaber.
AG Köln, Urteil vom 13.04.2015, Az. 125 C 635/14: Das AG ging davon aus, dass die Ehefrau sowie die Kinder des Beklagten im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugriff zu dem Internetanschluss hatten. Hier hat die Klägerin den fehlenden Zugriff der Angehörigen des Beklagten zu dessen Internetanschluss zu beweisen.
AG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. 57 C 9341/14: Bei einem Verkaufspreis von 15 Euro brutto zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung ist die Lizenzgebühr ohne näheren Vortrag auf 20% des Nettoverkaufspreises, also 2,52 Euro, zu schätzen.
LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, Az. 2 O 252/14: Die tatsächliche Vermutung einer Alleinnutzung des Internetanschlusses durch den Inhaber ist widerlegt, wenn der Anschlussinhaber seinen Ehepartner und anderen Familienangehörigen freien Zugang zum Internet gewährt.
AG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14: Die Klägerin beantragte, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt Euro 850,00 zu zahlen (Kosten der Abmahnung und Schadenersatz gemäß Lizenzanalogie). Das AG sprach ihr jedoch nur Abmahnkosten in Höhe von 70,20 Euro und einen Schadenersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG in Höhe von 42,20 Euro zu.
BGH 2014 zum Filesharing:
Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet unter Umständen nicht für illegales Filesharing, welches ggf. seine volljährigen Familienangehörigen betrieben haben, vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 Az. I ZR 169/12 (BearShare-Fall).
Zuvor hat der BGH bereits entschieden: Eltern haften (entgegen OLG Köln und LG Köln) nicht für illegales Filesharing ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie die Kinder zuvor aufgeklärt haben und auch keinen Anlass hatten, anzunehmen, dass über ihren Internetanschluss illegales Filesharing betrieben wird, vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012, Az. I ZR 74/12 (Morpheus-Fall).
Diese sachgerechte Argumentation wurde seit Jahren von uns vertreten und beachtet § 1626 BGB: Bei der Erziehung berücksichtigen Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes zu selbständigem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an, vgl. § 1626 II 1 BGB.
Die Einrichtung eines Benutzerkontos im engsten und vertrauenswürdigen Familienbund und damit die Unterstellung, das eigene Kind würde ansonsten Missbrauch betreiben, ist im Hinblick auf die Pflicht der Eltern, ihre Kinder an die Selbstständigkeit heranzuführen, unzumutbar, vgl. auch: Anmerkung RA Papenhausen zu Tauschbörsen und Filesharing, MiKaP 2013/01, 4 ff. sowie Anmerkung RA Papenhausen zu: OLG Düsseldorf (Mangelhafte Filesharing-Abmahnung), MiKaP 2012/05, 60 ff., siehe www.mikap.de.
Zum Fragenkreis urheberrechtlicher Abmahnungen wegen Filesharing über Internet- Tauschbörsen (Auszug aus dem o. g. mikap-Aufsatz: bereits damals wurde massenhaft wegen Filesharing abgemahnt)
von Rechtsanwalt Jochen Papenhausen
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht
Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstöße im Bereich des Filesharing sind nach wie vor eine der am meisten ausgesprochenen Abmahnungsarten. Internettauschbörsen sind sog. Peer-2-Peer Netzwerke[1] für Filesharing[2], um u. a. Musikdateien (mp3-Files) und Filme auszutauschen[3]. Es handelt sich daher um das Anbieten von Musik- und Filmdateien, aber auch Software zum Herunterladen (Downloaden), wobei etwaige Urheberrechte verletzt werden können.
1. Kernfragen Die rechtlichen Kernfragen im Hinblick auf Filesharing betreffen insbesondere die Verpflichtung eines Providers zur Herausgabe von Verbindungsdaten sowie Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG und Akteneinsicht seitens der Tonträgerindustrie (2), die Ansprüche auf Schadensersatz bei unberechtigter Abmahnung (3), die Haftung des Internetanschluss-Inhabers für Dritte (4), die Abwehrmöglichkeiten des zu Unrecht Abgemahnten und die Beweisführung (5). In den letzten Jahren hat sich eine mannigfache Rechtsprechung herausgebildet: Nahezu sämtliche Fragen sind in der Jurisdiktion und Literatur umstritten.
2. Akteneinsicht und Auskunftsanspruch Zunächst müsste der Abmahnende, der für sich etwaige Urheberrechte geltend macht, den angeblichen Verletzer von Urheberrechten (und späteren Abgemahnten) identifizieren. Dies ist jedoch regelmäßig nicht möglich, da zwar der jeweilige Computer über die dynamische IP-Adresse ermittelt werden kann, jedoch nicht die Person, die den Computer verwendet hat. Die Film- und Tonträgerindustrie geht daher regelmäßig gegen den Inhaber des Internetanschlusses als Störer[4] vor und wählt hierfür verschiedene Wege: Insbesondere sollen zum einen entsprechende Provider zur Herausgabe von Verbindungsdaten gemäß §§ 100 g, h StPO gezwungen werden, zum anderen werden Auskunftsansprüche nach § 101 UrhG geltend gemacht.
a) Die Möglichkeit, über eine Strafanzeige und Akteneinsicht an die Daten des Internetanschlussinhabers zu gelangen, ist in der Rechtsprechung mittlerweile überwiegend entschieden: Das LG Saarbrücken[5] etwa hat einen entsprechenden Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht wegen des Angebots zum Herunterladen eines Films zurückgewiesen: Bei Bagatellverstößen gegen das Urheberrechtsgesetz sei dem geschädigten Rechteinhaber die Einsicht in die strafrechtlichen Ermittlungsakten zu versagen. Eine bagatellartige Rechtsverletzung ist vom LG Darmstadt[6] bejaht worden, wenn 5 Filme oder 50 einzelne Musikstücke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden.
Das LG Krefeld[7] hat ebenfalls entschieden[8], dass eine der Tonträgerindustrie seitens der Staatsanwaltschaft[9] gewährte Akteneinsicht rechtswidrig sei: 6 Firmen der Unterhaltungsindustrie haben Strafantrag gegen Unbekannt gestellt mit der Begründung, ihr Urheberrecht an mehreren Musiktiteln sei durch Nutzer von Filesharing-Systemen verletzt worden. Unter Angabe von IP-Adressen wurde beantragt, Beschluss zur Erhebung von Verbindungsdaten gemäß §§ 100g, 100h StPO zu erlassen sowie Akteneinsicht nehmen zu dürfen. Die Staatsanwaltschaft ermittelte daraufhin den Anschlussinhaber, Akteneinsicht wurde gewährt. Nach dem LG Krefeld fehlt es hier an einer ausreichenden Interessenabwägung durch die Staatsanwaltschaft; das Gericht bezieht sich auf die Entscheidungen des BVerfG[10]. (Das BVerfG[11] hatte ausgeführt, dass die Anhörung der von einem Einsichtsersuchen betroffenen Beschuldigten regelmäßig erforderlich ist[12].) Nach dem LG Krefeld ist vorliegend das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berührt[13].
Auch nach einem Urteil des LG Saarbrücken[14] hat die Musikindustrie bei Filesharing kein Recht auf Akteneinsicht: Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sei der Musikindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren, da überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte (dynamische) IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden könne, folge noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den Anschluss die vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen begangen habe, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden könne. Identisch hat auch das LG München[15] entschieden: Auch hier wurde der Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht verneint.
Das AG Offenburg[16] lehnte den Antrag der Staatsanwaltschaft ab, einen über die dynamische IP-Adresse identifizierbaren Computer zu ermitteln: Die Verpflichtung eines Providers zur Herausgabe von Verbindungsdaten gemäß §§ 100 g, h StPO sei unverhältnismäßig. Die Verhältnismäßigkeit beurteile sich gemäß strafprozessualer Zwangsmaßnahmen nach der Schwere des Tatvorwurfes und dem Grad des Tatverdachtes: Die Tat sei jedoch lediglich der Bagatellkriminalität zuzuordnen. Das Gericht meint ferner, dass schon aus Gründen der Logik ein Schaden ausscheide, da kommerzielle Anbieter von Musikdateien meist einen Euro für das Herunterladen eines Titels verlangen. Im vorliegenden Fall seien diese für weniger als 10 Cent zu haben. Beim Preis von EUR 0,00 verlange auch derjenige ein Produkt, für das er sonst nicht einen Cent ausgeben würden. Selbst wenn ein einzelner Download durch einen Dritten bekannt wäre, hieße das nicht, dass der Medienindustrie auch nur ein legaler Käufer fehlen würde.
Ferner stellte das LG Stuttgart[17] hinsichtlich einer Abmahnung einer falschen IP-Adresse fest, dass die Strafverfolgung einer urheberrechtlichen Verletzung wegen Filesharing keineswegs eine problemlose Angelegenheit sei. Im vorliegenden Fall wurde einem völlig unbescholtenen Bürger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zugestellt. Das Landgericht lehnte folgerichtig sowohl Unterlassungs- wie auch Schadensersatzansprüche ab[18].
b) Aktuell umstritten ist der Auskunftsanspruch gegenüber Providern gemäß § 101 UrhG[19]: Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich hierbei sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben. Der Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme unverhältnismäßig ist.
Das LG Köln[20] hat sich neben dem LG Düsseldorf[21] und anderen Landgerichten[22] zu dem am 01.09.2008 in Kraft getretenen § 101 Abs. 1 UrhG als eines der ersten Gerichte geäußert. Nach dem LG Köln[23] könne ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG auch darin zu sehen sein, dass nur eine Datei (hier eine Musikdatei) direkt nach der Veröffentlichung des Tonträgers im Internet im Rahmen von Filesharing öffentlich zugänglich gemacht wird[24]. Das LG Köln hatte den Zugangsprovider (einen sog. Access-Provider) zur Auskunft verpflichtet. Von der Gewährung des rechtlichen Gehörs des behaupteten Unterlassungsschuldners wurde im Rahmen der einstweiligen Verfügung abgesehen, da die Verbindungsdaten nach 7 Tagen gelöscht würden und daher eine Eilbedürftigkeit bestünde.
Das OLG Köln[25] hat diesen Auskunftsbeschluss des LG Köln[26] aufgehoben, weil er die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnimmt[27]. Das Verfahren würde nach Auskunftserteilung hinfällig, und der bezweckte Schutz der datenschutzrechtlichen Interessen des am Verfahren unbeteiligten Kunden der Beschwerdeführerin könnte nicht erreicht werden. Dagegen wurde der Beschwerdeführerin jedoch einstweilen untersagt, die bezeichneten Daten zu löschen. Die Rechtsverletzung sei im Übrigen in einem gewerblichen Ausmaß erfolgt: Wer ein gesamtes Musikalbum, zudem in der Verkaufsphase, der Öffentlichkeit zum Erwerb anbietet, tritt wie ein gewerblicher Anbieter auf[28]. Das OLG macht hier deutlich, dass es einen Auskunftsanspruch regelmäßig durchaus für gerechtfertigt hält[29], auch wenn der Beschluss des Landgerichts zunächst aufgehoben wurde. Die Entscheidung des OLG[30] ist ferner offensichtlich geprägt durch die BVerfG-Rechtsprechung (Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung)[31].
Nach dem OLG Karlsruhe[32] sei eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzunehmen, wenn eine besonders umfangreiche Datei, z. B. ein Kinofilm oder ein Hörbuch, unmittelbar nach Veröffentlichung widerrechtlich im Internet zugänglich gemacht wird.
Das LG Oldenburg[33] hat einen urheberrechtlichen Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG bejaht für das Zur-Verfügung-Stellen eines ganzen und neuen, d. h. vor einer Woche veröffentlichten Albums im Internet. Diese Umstände würden Zweifel erwecken, dass es sich um eine private Tätigkeit handele. Es komme noch hinzu, dass das Verfügbarmachen im Internet unter Benutzung einer speziellen Tauschsoftware (für ein Peer-to-Peer-Netzwerk) erfolgte. Das OLG Oldenburg[34] hat diesen Beschluss des LG Oldenburg[35] aufgehoben, da der festgestellte Download eines Musikalbums nicht als schwere Rechtsverletzung mit gewerblichem Ausmaß anzusehen sei. Nach dem LG Nürnberg[36] liege ein urheberrechtlicher Auskunftsanspruch beim Filesharing ab 13 Musikdateien vor. Ab dieser Anzahl sei eine Verletzung des Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß gegeben. Das LG Frankfurt am Main[37] bejaht einen urheberrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG, wenn ein vollständiges Musikalbum unmittelbar vor oder direkt nach der Veröffentlichung in der Bundesrepublik öffentlich zugänglich gemacht wird.
Das LG Frankenthal[38] hat dagegen entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß und damit ein urheberrechtlicher Internet-Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 1 UrhG erst angenommen werden kann, wenn eine Anzahl von etwa 3.000 Musikdateien oder von etwa 200 Filmen erreicht sei. Ein 3 Monate altes Computerspiel sei nach dem LG Frankenthal dagegen noch nicht ausreichend für die Annahme eines Auskunftsanspruchs[39].
Nach dem LG Kiel[40] erlaube der § 101 Abs. 9 UrhG keine grundrechtsverletzende Raster-fahndung, d. h. die Suche nach Personen, die aus einer Vielzahl der Anschlussinhaber möglicherweise Urheberrechte in gewerblichem Ausmaß verletzt haben könnten[41]. Ferner verneint das LG die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "gewerbliches Ausmaß" und macht deutlich, dass ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien für sich allein unter dem Gesichtspunkt der Anzahl der Rechtsverletzungen nie ein gewerbliches Ausmaß begründen könne, auch nicht im Rahmen einer Internet-Tauschbörse[42]. Das LG Kiel widerspricht hiermit dem OLG Schleswig[43] als Berufungsinstanz mit Hinweis auf den Wortlaut des § 101 UrhG.
In der Folgezeit wird die Formulierung „in gewerblichem Ausmaß“ in der Rechtsprechung sicherlich weiterhin kontrovers behandelt, wobei sich jedoch eine Richtung abzeichnet: Überwiegend haben Land- und Oberlandesgerichte entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits bei nur einem veröffentlichten Album im Internet bejaht werden müsse, teilweise mit der Einschränkung, dass dieses Musikalbum gerade auf den Markt gekommen ist. Ob sich jedoch die Bejahung des gewerblichen Ausmaßes bereits bei einem Musikalbum oder einiger weniger Musikstücke letztlich durchsetzen kann, bleibt abzuwarten. Sicherlich kann und sollte neben der Quantität der verfügbar gemachten Files auch berücksichtigt werden, wie neu (oder alt) das betreffende Musikstück, die Filmdatei oder das Programm/die Software ist. Dagegen ist das Argument des Verfügbarmachens im Internet unter Benutzung einer Tauschsoftware eine eher zweifelhafte Begründung, da ein Bezug zur Gewerblichkeit insbesondere deshalb fehlt, weil dem (kostenlosen) Filesharing ein gewerblicher Charakter der Tauschenden untereinander nicht immanent ist. Anders müsste dies jedoch beurteilt werden, wenn die Abgabe einer Datei von einer Gegenleistung (insbesondere in Geld) abhängig gemacht werden würde oder der Tauschende seine Tauschobjekte samt Werbung anböte, um Werbeeinnahmen zu erzielen.
3. Schadensersatz des Abgemahnten Ein weiterer Fragenkreis betrifft die Ansprüche auf Schadensersatz bei einer unberechtigten Abmahnung: Das Amtsgericht Hamburg[44] hat zu Schadensersatzansprüchen entschieden: Eine unberechtigte Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung in einer Filesharing-Tauschbörse begründe einen Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten. Das LG Hamburg[45] vertrat in diesem Fall dagegen eine andere Ansicht und hob die Entscheidung des AG Hamburg auf.
Auch der BGH[46] bestätigt u. U. die Schadensersatzpflicht bei unbegründeter Abmahnung[47]: Eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten.
4. Haftung des Internetanschluss-Inhabers Inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses für Dritte bzw. Unbekannte, die etwaige Urheberrechtsverstöße begehen, als sog. Mitstörer haftet, ist in der Rechtsprechung ebenfalls sehr umstritten.
a) Insbesondere das LG Hamburg[48] meint, dass sich der Internetanschlussinhaber nach den Grundsätzen der Störerhaftung das Verhalten seiner Kinder oder anderer Dritter im Bereich des Filesharing regelmäßig ohne Weiteres zurechnen lassen müsste und daher grundsätzlich auch für fremde Verstöße hafte. So auch das LG Köln[49], welches (mit zweifelhafter Argumentation) auf das Bewusstsein der Öffentlichkeit hinsichtlich Urheberrechtsverstöße abstellt, ablehnend (für den strafrechtlichen Bereich) das OLG Oldenburg[50].
Das OLG Frankfurt[51] stellt dagegen nicht nur auf den Inhaber eines Internetanschlusses ab, sondern differenziert dahin gehend, ob dem Anschlussinhaber Kontrollpflichten obliegen[52]. Nach dem LG Mannheim[53] haftet ein Internetanschlussinhaber ähnlich wie nach dem o. g. Beschluss des OLG Frankfurt[54] nur, wenn er Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt: Diese Pflichten bestehen jedoch nur insoweit als sie im Rahmen der Erziehung von Kindern und in Abhängigkeit von deren Alter erforderlich sind. Die stetige Kontrolle über das Verhalten eigener Kinder oder des Ehepartners ist ohne konkreten Anlass nicht zumutbar.
Das LG Mannheim[55] bejaht allerdings eine Haftung als Störer, wenn er durch ein unverschlüsseltes Funknetz (WLAN-Hotspots[56]) gegenüber jedermann den Zugang zum Internet eröffnet und dadurch Urheberrechtsverletzung durch fremde Dritte leicht ermöglicht (so auch andere Gerichte wie etwa das OLG Karlsruhe[57], das LG Frankfurt[58] und das LG Hamburg[59]; anderer Ansicht u. a. das OLG Frankfurt[60]: Die Störerhaftung dürfe nicht über Gebühr zu einer Verantwortlichkeit für eigenverantwortliches Handeln Dritter führen[61]).
Nach dem LG München I[62] haftet ein Arbeitgeber nicht für seinen Arbeitnehmer, der außerhalb seines Aufgabenbereichs Audio-Dateien über Filesharing-Software zum Download im Internet anbietet. Auch muss der Arbeitgeber nicht von vornherein befürchten, dass seine Mitarbeiter über die bereitgestellten Computer Urheberrechtsverletzungen begehen. Kontrollmechanismen braucht er daher nicht ohne Weiteres zu implementieren. Auch das LG München I verneint somit eine (generelle) Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses.
Auch nach internationaler Rechtsprechung[63] haften Internetanschlussinhaber an sich nicht für Familienangehörige oder Eltern für die Internetaktivitäten Ihrer Kinder: Die Eltern sind ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht verpflichtet die Internetaktivitäten ihrer minderjährigen Kinder zu überwachen. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen und Filesharing-Systemen können hierbei bei Erwachsenen nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Erst nach Kenntnis des Anschlussinhabers von einem Verstoß ergeben sich Handlungs- und Prüfpflichten.
Des Öfteren werden daneben Personen abgemahnt, von deren Computer (wie sich später herausstellte) kein Rechtsverstoß begangen wurde: Das LG Stuttgart[64] hatte über eine negative Feststellungsklage zu befinden, in der sich ein zu Unrecht Abgemahnter gegen die Abmahnung zur Wehr setzte und letztlich obsiegte. Wegen eines Zahlendrehers in der IP-Adresse wurde versehentlich ein Internetanschlussinhaber abgemahnt, von dessen Computer ein angeblicher Urheberrechtsverstoß begangen worden sein soll. Der Abgemahnte hatte den Abmahnenden zuvor unter der Vorlage von Server-Logs aufgefordert, von der unberechtigten Abmahnung Abstand zu nehmen, was der Abmahner allerdings nicht tat. Wie das LG Stuttgart weiter feststellt, hätten sich dem Abmahnenden spätestens aufgrund des Schreibens des Abgemahnten Zweifel am richtigen Gegner aufdrängen müssen, zumal er selbst der Staatsanwaltschaft in seiner Strafanzeige mitgeteilt hatte, dass der Verdächtige einen Einwahlknoten im Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Staatsanwaltschaft genutzt haben musste, der Abgemahnte jedoch zum fraglichen Zeitpunkt seinen Wohnsitz in einem anderen Bezirk hatte.
b) Anhand des nachfolgend besprochenen Beschlusses des OLG Frankfurt, welcher differenziert auf Feinheiten der Filesharing-Fälle eingeht, sollen einige Detailfragen verdeutlicht werden:
Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt[65] haftet der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne Weiteres für Familienangehörige, die diesen Anschluss auch benutzen[66]. Auch sei der Inhaber regelmäßig nicht verpflichtet, seine Familienangehörigen bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Ein Tonträgerhersteller hatte den Inhaber eines Internetanschlusses als sog. Störer in Anspruch genommen und ihm eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, da über seinen Computer und mit seiner IP-Adresse mehrere Audiodateien illegal im Internet zum Download zur Verfügung gestellt worden sind (Filesharing). Die IP-Adresse konnte über den Provider des Anschlussinhabers ermittelt werden. Der Anschlussinhaber hatte das Filesharing bestritten und angegeben, zum fraglichen Zeitpunkt seiner Arbeit außerhalb seiner Wohnung nachgegangen zu sein. Ferner hatten seine Ehefrau sowie seine vier Kinder ebenfalls Zugang zu seinem PC. Dem Anschlussinhaber konnte der Rechtsverstoß daher nicht nachgewiesen werden, d. h. eine sog. Passivlegitimation wurde vom OLG Frankfurt verneint. Nach dem Gericht oblag hier dem Tonträgerhersteller der Beweis, dass der rechtlich angegangene Anschlussinhaber den Verstoß auch begangen hatte.
Auch sonst hafte der Anschlussinhaber nicht: Ein Störer könne zwar für eine Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er in willentlich und angemessen-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, etwa wenn der Inhaber eines Internetanschlusses dem Täter seinen Computer und damit auch den Zugang zum Internet zur Verfügung stellt. Die Haftung des Anschlussinhabers setze jedoch auch voraus, dass er Prüfungspflichten verletzt hat. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die die Urheberrechtsverletzung nicht vorgenommen haben.
Der Umfang der Prüfungspflicht richte sich danach, inwieweit dem Störer eine Prüfung zuzumuten ist. Ermöglicht der Anschlussinhaber Dritten den Zugang zum Internet, kann ihn die Pflicht treffen, diese Nutzer zu instruieren und zu überwachen, sofern er damit rechnen muss, dass der Nutzer eine Urheberrechtsverletzung begehen könnte. Dazu müssen allerdings konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen will[67]. Solche Anhaltspunkte bestünden i.d.R. nicht, solange dem Inhaber keine früheren Verletzungen gleicher Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder fahrlässig hätten bekannt sein können. Auch wenn Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und die Medien hierüber berichten, habe der Anschlussinhaber nicht bereits deshalb Anlass, Familienangehörige und sonstige ihm nahestehende Personen bei der Benutzung seines Anschlusses zu überwachen. Auch seiner Darlegungslast zur Angabe der Personen, die seiner Kenntnis nach den Verstoß begangen haben könnten, hat der Anschlussinhaber Genüge getan: Er hatte angegeben, dass ihm nicht bekannt sei, dass eines seiner Familienmitglieder den behaupteten Verstoß begangen habe. Ferner hat er zu jedem einzelnen Familienmitglied begründet, weshalb dieses nach seiner Kenntnis den Rechtsverstoß nicht begangen haben könne. Auch die Benutzung eines ungeschützten W-LAN durch Dritte steht hier nicht in Rede[68].
Das Gericht stellte überdies fest, dass der Anschlussinhaber keine Instruktionspflicht gegenüber seinen volljährigen Familienangehörigen hatte. Man könne, sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass bieten, ohne Weiteres davon ausgehen, dass erwachsenen Personen bekannt ist, dass sie Urheberrechtsverletzungen nicht begehen dürften. Sein minderjähriges Kind musste er dagegen belehren[69], was er unstreitig getan hatte. Der Inhaber des Internetanschlusses obsiegte daher gegenüber dem Tonträgerhersteller: Der Unterlassungsanspruch wurde vom OLG verneint.
Zum Urteil ist festzustellen, dass ein nachvollziehbares Interesse der Tonträgerindustrie besteht, dass ihre Werke urheberrechtlich geschützt werden. Dies darf allerdings nicht soweit gehen, dass jemand, der weder einen Urheberrechtsverstoß begangen noch Aufsichts- oder Kontrollpflichten verletzt hat, dennoch in die Haftung genommen werden kann. Ein Internetanschlussinhaber, der für seine Familienangehörigen ohne Weiteres haften solle, würde ansonsten faktisch in Sippenhaft genommen[70]. Eine reine Halterhaftung, wie der Gesetzgeber etwa in § 7 StVG für die Kfz-Halter normiert, besteht für einen Internetanschlussinhaber ersichtlich nicht. Daher müssen auch im Rahmen der sog. Störerhaftung grundsätzlich weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Das Verschuldensprinzip[71] würde ansonsten unangemessen ausgehöhlt werden. Die Annahme einer reinen verschuldensunabhängigen Haftung ohne gesetzliche Regelung ist daher abzulehnen.
Etwas anderes könnte gelten, wenn, wie das OLG feststellt, der Inhaber seinem minderjährigen Kind ohne Instruierung den Zugang zum Internet verschafft und es gewähren lässt. Auch für ein ungesichertes W-LAN kann die Haftung des Anschlussinhabers ggf. angenommen werden, da ihm hier, anders als beim gesicherten W-LAN, den Umständen angemessene Kontroll- und Sicherungspflichten obliegen. Auch hier ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen; zudem müsste ggf. zwischen privatem und öffentlichem Bereich (Internet-Cafés, Hotels) unterschieden werden[72].
5. Gerichtliche Geltendmachung / Beweisführung Der Urheberrechteinhaber kann, wenn sich der Abgemahnte nicht mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterwirft, entweder eine einstweilige Verfügung beantragen oder aber Unterlassungsklage einreichen[73]. Der sogenannte fliegende Gerichtsstand erfährt hierbei (teils uneingeschränkte[74]) Zustimmung[75] wie Ablehnung[76].
Das LG Hamburg[77] stellt an die Beweisführung beim Filesharing ferner erhebliche Anforderungen: Die bloße Vorlage eines Bildschirmausdruckes (Screen-Shot), auf dem sich eine Dateiauflistung befindet, sei noch kein taugliches Beweismittel, um das öffentliche Zugänglichmachen von Tonaufnahmen in einem P2P-Netzwerk nachzuweisen. Ferner hat das Gericht festgestellt, dass es bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen nicht ausreiche, wenn als Nachweis des behaupteten illegalen Einstellens von Dateien ein Protokoll der Staatsanwaltschaft vorgelegt wird, in welchem dem Beklagten zu einem bestimmten Zeitpunkt seine IP-Adresse zugeordnet gewesen sei. Auch seien Protokolle privater Online-Fahnder nicht als Beweismittel tauglich. Die Beweismittel wurden vom LG Hamburg zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
6. Streitwert Der Streitwert des Unterlassungsanspruches wird sehr unterschiedlich bemessen. Das LG Hamburg[78] erachtet bei illegalem Upload für den 1. Audiotitel (Musikaufnahme) einen Streitwert von Euro 6.000,00 als angemessen, für den 2. bis 5. Titel einen Gegenstandswert von jeweils Euro 3.000,00, für den 6. bis 10. Titel: jeweils Euro 1.500,00 und für jeden weiteren von jeweils Euro 600,00. Euro 20.000,00 pro Titel seien angemessen, wenn jemand durch den Betrieb von Servern die Möglichkeit einer öffentlichen Zugänglichmachung von Musikdateien geschaffen hat und zum Funktionieren des Filesharing beiträgt. In diesem Fall wurde der Streitwert auf EUR 220.000,00 gesetzt[79]. Das LG Köln[80] geht davon aus, dass pro Musiktitel ein Gegenstandswert von EUR 10.000,00 angesetzt werden kann: In einem Fall setzte es einen Gegenstandswert von insgesamt EUR 250.000,00 fest. Das LG Stuttgart[81] hatte über eine negative Feststellungsklage zu befinden, in der sich ein zu unrecht Abgemahnter gegen die Abmahnung zur Wehr setzte und letztlich obsiegte. Das Gericht hielt hier einen Streitwert von EUR 60.000,00 für angemessen.
7. Störerhaftung des Betreibers von Tauschbörsen-Server Nach dem umstrittenen[82] Urteil des OLG Düsseldorf[83] haften die Betreiber von Internettauschbörsen für Urheberrechtsverletzungen u. U. nicht: Eine Mitstörerhaftung scheide aus, da dem Betreiber des eDonkey-Servers andernfalls unzumutbare Kontroll- und Prüfungspflichten auferlegt würden. Eine Haftung entfalle, wenn der Betreiber nach Kenntnis von Urheberrechtsverstößen mit Wortfiltern, Linksperrung etc. unverzüglich reagiert. Anderer Ansicht ist das LG Frankfurt[84], da dem Betreiber eines eDonkey-Servers zumutbare Prüfungspflichten[85] auferlegt werden könnten.
8. Abwehrmöglichkeiten des Abgemahnten / Negative Feststellungsklage Nach dem LG Mannheim[86] kann sich der wegen angeblichen Filesharing zu Unrecht Abgemahnte mit einer negativen Feststellungsklage wehren und braucht vor Erhebung der Klage grundsätzlich keine Gegenabmahnung[87] auszusprechen. Eine Gegenabmahnung ist nach dem (unabhängig vom fliegenden Gerichtsstand in diesem Fall zuständigen[88]) LG Mannheim nur dann ausnahmsweise erforderlich, wenn die Abmahnung auf offensichtlich unzutreffenden Annahmen beruht, bei deren Richtigstellung mit einer Änderung der Auffassung des vermeintlich Verletzten gerechnet werden kann, oder wenn seit der Abmahnung ein längerer Zeitraum verstrichen und der Abmahnende in diesem entgegen seiner Androhung keine gerichtlichen Schritte eingeleitet hat[89].
Eine solche Ausnahme lag nach dem LG Mannheim hier indes nicht vor. Der beklagte Abmahnende hatte hier unmittelbar die Klageforderung anerkannt. Die Kosten des Rechtsstreits musste der Abmahner dennoch vollumfänglich tragen. Im Tenor wurde festgestellt, dass der beklagte Abmahner keine Unterlassungsansprüche, keine Schadensersatzansprüche und keinen Anspruch auf Abmahnkosten gegen die Klägerin hat[90].
[1] Das OLG Köln spricht hier von dezentralen Computernetzwerken, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 W 2/08, bisher unveröffentlicht. Netzwerke sind u. a. FastTrack, Gnutella, emule.
[2] Programme der Peer-2-Peer-Netzwerke sind u. a. BitTorrent, BitRocket, e-Donkey, emule, Kazaa.
[3] Siehe zu Napster: LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08, CR 2009, 684 (685 f.); LG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2007, Az. 3 O 771/06, ZUM 2007, 406 (406 f.); ferner: Wenn, jurisPR-ITR 6/2007 Anm. 5.
[4] Mangels eindeutiger gesetzlicher Vorgaben reiche die Rechtsprechung nach Heckmann (jurisPR-ITR 1/2009 Anm. 3) vom faktischen Haftungsausschluss (OLG Nürnberg, K&R 2008, 614) bis zur Gefährdungshaftung (OLG Hamburg, WRP 2008, 1569, mit Anm. v. Höppner, jurisPR-ITR 24/2008 Anm. 2).
[5] LG Saarbrücken (Wirtschaftsstrafkammer), Beschluss vom 26.08.09, Az. 2 Qs 33/09, nicht veröffentlicht.
[6] LG Darmstadt, Beschluss vom 20.04.2009, Az. 9 Qs 99/09; MMR 2009, 290 (290).
[7] LG Krefeld, Beschluss vom 01.08.2008, Az. 21 AR 2/08, MMR 2008, 835 (835 f.).
[8] Gemäß § 406e Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 Satz 2 bis 4 StPO.
[9] Staatsanwaltschaft Krefeld, Az. 9 U 34/07.
[10] BVerfG, ZIP 2009, 1270 (1270 ff.); BVerfG, NJW 2007, 1052 (1052 f.); BVerfG, NJW 2003, 501 u. a.
[11] BVerfG, NStZ-RR 2005, 343; so auch Riedel/Wallau, NStZ 2003, S. 393 (397).
[12] Differenzierend Schäfer, NJW-Spezial 2007, 327 (327 f.).
[13] Zum Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung siehe ausführlich MiKaP 2008/03, S. 26.
[14] LG Saarbrücken, Urteil vom 28.01.2008, Az. 5 Qs 349/07, ZUM-RD 2008, 312.
[15] LG München I, Urteil vom 12.03.2008, Az. 5 Qs 19/08, K&R 2008, 472 (473).
[16] AG Offenburg, Beschluss vom 20.07.2007, Az. 4 Gs 442/07, CR 2007, 676.
[17] LG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2007, Az. 17 O 243/07, K&R 2007, 666 (666 f.).
[18] Vgl. zu den hohen Anforderungen bei unvermeidbarem Rechtsirrtum BGH, NJW 1992, S. 2014 (2014 ff.).
[19] § 101 UrhG hat mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG vom 29.04.2004 (Enforcement-Richtlinie) den Begriff des geschäftlichen Handelns in § 101a UrhG a. F. ersetzt.
[20] LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08, CR 2008, 806 (806).
[21] LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.09.2008, Az. 12 O 425/08, bisher unveröffentlicht.
[22] Siehe unten: insbesondere den Beschluss des LG Frankenthal vom 15.09.2008, Az. 6 O 325/08.
[23] LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08, CR 2008, 806 (806).
[24] Sehr umstritten, a. A. u. a. LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008, Az. 6 O 325/08, ZUM 2008, 993.
[25] OLG Köln, Beschluss vom 21.10.2008, Az. 6 W 2/08, bisher unveröffentlicht.
[26] LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08, CR 2008, 806 (806).
[27] Vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, FGG, 15. Auflage, § 19, Rn. 31.
[28] Vgl. die Empfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 16/8783, Seite 50.
[29] Bestätigt vom OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az. 6 W 182/08, ZUM 2009, 425.
[30] Zustimmung zum Beschluss des OLG Köln: Heckmann, jurisPR-ITR 23/2008 Anm. 3.
[31] Vgl. insb. BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008, Az. 1 BvR 256/08, MMR 2008, 303 (304 ff.).
[32] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 6 W 47/09, GRUR-RR 2009, 379 (380 f.).
[33] LG Oldenburg, Beschluss vom 15.09.2008, Az. 5 O 2421/08, ZUM-RD 2009, 164 (164).
[34] OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.12.2008, Az. 1 W 76/08, CR 2009, 104.
[35] LG Oldenburg, Beschluss vom 15.09.2008, Az. 5 O 2421/08, ZUM-RD 2009, 164 (164).
[36] LG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2008, Az. 3 O 8013/08, bisher unveröffentlicht.
[37] LG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2008, Az. 6 O 534/08, MMR 2008, 829 (829 f.).
[38] LG Frankenthal, Beschluss vom 15.09.2008, Az. 6 O 325/08, CR 2008, 804 (805); s. a. LG Frankenthal, CR 2008, 666 (666 ff.), mit ablehnender Anm. von Ernst, jurisPR extra 2009, 78.
[39] Anderer Ansicht OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.09.2008, Az. 4 W 62/08, MMR 2009, 45 (45 f.); s. hierzu auch Bierekoven, ITRB 2009, 158 (159).
[40] LG Kiel, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09, bisher unveröffentlicht; entgegen OLG Schleswig, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 6 W 15/09, ebenfalls bisher unveröffentlicht.
[41] So auch LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09, MMR 2009, 643 (643 f.).
[42] LG Kiel, Beschluss vom 02.09.2009, Az. 2 O 221/09, bisher unveröffentlicht; LG Kiel, Beschluss vom 06.05.2009, Az. 2 O 112/09, MMR 2009, 643 (643 f.).
[43] OLG Schleswig, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 6 W 15/09, bisher unveröffentlicht.
[44] AG Hamburg, Urteil vom 11.12.2007, Az. 316 C 127/07, MMR 2008, 199 mit zustimmender Anmerkungen von Wolff, ITRB 2008, 129; vgl. a. Ernst, jurisPR-ITR 3/2009, Anm. 3.
[45] LG Hamburg, Urteil vom 21.11.2008, Az. 310 S 1/08, CR 2009, 131.
[46] BGH, Beschluss vom 15.07.2005, Az. GSZ 1/04, BGHZ 164, 1 (1 ff.), auch NJW 2005, 3141.
[47] In einem Fall eines Gewerbebetrieb im Bereich des Kennzeichenrechts.
[48] LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 308 O 273/07, ZUM 2007, 869; LG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2006, Az. 308 O 509/06, MMR 2007, 131, 132.
[49] Ähnlich das LG Köln, Urteil vom 13.05.2009, Az. 28 O 889/08, CR 2009, 684 (685 f.), welches u. a. damit argumentiert, der Inhaber hätte beschränkte Benutzerkonten von vornherein anlegen müssen, da durch die Medien Urheberrechtsverstöße in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt seien.
[50] Das OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 1 Ss 46/09, K&R 2009, 492, geht davon aus, dass nicht einmal die aktive Nutzung einer Tauschbörse den Schluss zulasse, dass der Nutzer weiß oder damit rechne, dass die von ihm herunter geladenen Dateien der Tauschgemeinschaft unmittelbar zugänglich sind.
[51] OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, MDR 2008, 403 (403 f.).
[52] Die Prüfungs- und Überwachungspflichten werden nachfolgend besprochen.
[53] LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, CR 2007, 394.
[54] OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, MDR 2008, 403 (403 f.).
[55] LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007, Az. 7 O 65/06, MMR 2007, 537.
[56] Siehe hierzu Roggenkamp, Haftung der Betreiber privater WLAN-Hotspots, jurisPR-ITR 12/2006 Anm. 3.
[57] OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.06.2007, Az. 6 W 20/07, bisher unveröffentlicht.
[58] LG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2007, Az. 3 O 771/06, MMR 2007, 675.
[59] LG Hamburg, Beschluss vom 02.08.2006, Az. 308 O 509/06, CR 2006, 780; LG Hamburg, Beschluss vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06, CR 2007, 54.
[60] OLG Frankfurt, GRUR-RR 2008, 410 (411 ff.); teils zustimmend Wenn, jurisPR-ITR 19/2008, 3.
[61] Ebenso: Gercke, CR 2007, 55; Hornung, CR 2007, 88; Volkmann, CR 2008, 232.
[62] LG München I, Urteil vom 4.10.2007, Az. 7 O 2827/07, CR 2008, 49; ablehnend Mantz, CR 2008, 52.
[63] Österreichischer Oberster Gerichtshof Wien, Urteil vom 21.01.2008, Az. 4 Ob 194/07, KundR 2008, 326.
[64] LG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2007, Az. 17 O 243/07, MMR 2008, 63.
[65] OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, MDR 2008, 403 (403 f.).
[66] Vorinstanz: LG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2007, Az. 3 O 172/07, bisher unveröffentlicht.
[67] So bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2006, Az. 11 U 45/05, bisher unveröffentlicht; s. a. BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06, NJW 2009, 1960 („Halzband“ / Zur Haftung bei Überlassung eines Mitgliedskontos samt Kennwort bei eBay); s. a. Rössel, CR 2009, 453.
[68] Siehe hierzu insbesondere LG Mannheim, Beschluss vom 25.01.2007, Az. 7 O 65/06, MMR 2007, 537.
[69] Auch Moritz, jurisPK-BGB, 4. Aufl. 2008, § 832 BGB, Rn. 44, geht davon aus, dass den Eltern weitere Überwachungspflichten erst dann obliegen, wenn sich bereits ähnliche Vorfälle ereignet haben.
[70] Eine Haftbarmachung der Angehörigen einer beschuldigten Person ist in einem Rechtsstaat unzulässig.
[71] Das Verschuldensprinzip bedingt ein vorwerfbares Verhalten, BGHZ 119, 168; s. a. Palandt, BGB-Kommentar, 68. Auflage, § 276, Rn. 3; Prütting/Wegen/Weinreich-Brödermann, BGB-Kommentar, 4. Auflage, § 276, Rn. 5; Schulze/Dörner/Ebert/Eckert u.a., BGB, 5. Auflage, § 276, Rn. 2.
[72] Vgl. zum WLAN: Ernst, MMR 2007, 538 (538 f.); Tierel, jurisPR-StrafR 9/2008 Anm. 1.
[73] Vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 27. Auflage 2009, § 12 UWG, Rn. 2.35 und 3.2.
[74] Insbesondere OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2007, Az. 4 W 148/07, MMR 2008, 178.
[75] Weitere Nachweise bei Schricker, Kommentar zum Urheberrecht, 3. Aufl., § 105, Rn. 7 f.; s. a. Zöller, ZPO, 27. Auflage von 2009, § 32, Rn. 17; Hoene/Runkel, Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, § 2, Rn. 17.
[76] OLG Bremen, Urteil vom 17.02.2000, 2 U 139/99, EwiR 2000, 651; OLG Celle, OLGR 2003, 47; LG Hannover, 28.04.06, Az. 9 O 44/06; LG Potsdam, MMR 2001, 833; Danckwerts, GRUR 07, 104.
[77] LG Hamburg, Urteil vom 14.03.2008, Az. 308 O 76/07, CR 2008, 401; vgl. a. Intveen, ITRB 2008, 125.
[78] LG Hamburg, ZUM 2007, 869; LG Hamburg, MMR 2007, 131, 132.
[79] LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 308 O 273/07, ZUM 2007, 869.
[80] LG Köln, Urteil vom 18.07.2007, Az. 28 O 480/06, MMR 2008, 126 (127 ff.).
[81] LG Stuttgart, Urteil vom 11.07.2007, Az. 17 O 243/07, MMR 2008, 63.
[82] LG Frankfurt, MMR 2009, 70; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 338 (339 ff.).
[83] OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.05.2008, Az. 20 U 196/07, MMR 2008, 675 (675 ff.).
[84] LG Frankfurt, MMR 2009, 70; ablehnend Wenn, jurisPR-ITR 1/2009 Anm. 4.
[85] LG Hamburg, Urt. v. 12.06.09, Az. 310 O 93/08 (rapidshare); kritisch: Heinz, jurisPR-ITR 17/2009 Anm. 3.
[86] LG Mannheim vom 22.04.2008, Az. 2 O 25/08, bisher unveröffentlicht, vgl. MiKaP 2008/05, S. 53 ff.
[87] Nicht zu verwechseln mit einer „Retourkutsche“, vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 08.08.2008, Az. 2 U 69/08.
[88] Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Mannheim ergab sich direkt aus dem Geschäftssitz der Beklagten (Freiburg im Breisgau) und § 105 UrhG i.V.m. VO BW vom 20.11.1998, GVBl. S. 680.
[89] Vgl. a. BGH, Urteil vom 21.06.2005, Az. VI ZR 122/04, GRUR 2005, 788.
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